UVV-Prüfung: was sie ist, wer prüft, was beim Firmenwagen gilt

Was ist eine UVV-Prüfung?

UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift. Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als autonomes Recht (§ 15 SGB VII), und seit der Neunummerierung des Regelwerks heißen sie „DGUV Vorschrift“ mit einer Nummer. Die Vorschrift für Fahrzeuge hieß früher BGV D 29 und davor VBG 12; heute ist es die DGUV Vorschrift 70. Die Frage, wie die UVV heute heißt, hat also eine kurze Antwort: DGUV Vorschrift.

Eine UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung, die eine dieser Vorschriften für ein bestimmtes Arbeitsmittel verlangt. Das Wort selbst steht weder in der Vorschrift für Fahrzeuge noch in denen für Flurförderzeuge, Krane oder Elektrik. In der DGUV Vorschrift 70 heißt der Paragraf schlicht „Prüfung“ (§ 57), in der DGUV Vorschrift 68 für Flurförderzeuge „Wiederkehrende Prüfungen“ (§ 37). Im Betrieb sagt man trotzdem UVV, und meistens ist der Firmenwagen gemeint.

Das ist der Haken an dem Begriff. Er klingt nach einer bestimmten Prüfung und ist ein Sammelname. Wer „die UVV“ für den Stapler bestellt, bestellt etwas anderes als die UVV für den Transporter: andere Vorschrift, anderer Prüfumfang, oft ein anderer Prüfer.

Warum die Prüfung zählt

Was ohne sie passiert

  • Ordnungswidrigkeit nach der Vorschrift selbst. Wer die Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 nicht veranlasst, handelt nach § 58 ordnungswidrig, und für den Stapler gilt dasselbe über § 40 DGUV Vorschrift 68. Grundlage ist § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; der Bußgeldrahmen reicht dort bis 10.000 €.
  • Kein Einsatz ohne Nachweis. Fahrzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, und nach dem DGUV Grundsatz 314-003 sind sie „in der Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt“. Damit greift die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV, und nach § 4 Abs. 4 dürfen sie nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Wer das nicht sicherstellt, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig.
  • Mängel, die in keinem HU-Bericht stehen. Die Hauptuntersuchung prüft nach dem DGUV Grundsatz 314-003 „im Wesentlichen Prüfpunkte der Verkehrssicherheit aber nicht der Arbeitssicherheit“. Die Einrichtungen zur Ladungssicherung, die der Grundsatz als Beispiel für die Arbeitssicherheit nennt, gehören in die UVV-Prüfung.

Was sie im Betrieb bringt

Eine UVV-Prüfung ist oft der einzige Termin im Jahr, an dem jemand mit Fachverstand in den Laderaum des Transporters schaut und nicht nur auf die Reifen. Der DGUV Grundsatz 314-003 nennt noch einen zweiten Nutzen: Festgestellte Mängel, vor allem wiederholte, können Anlass sein, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Wenn bei drei Transportern dieselbe Ladungssicherung ausgeleiert ist, liegt das selten an den Fahrzeugen.

Welche Vorschrift für welches Gerät gilt

Die vier, die am häufigsten gemeint sind

ArbeitsmittelVorschriftWas sie verlangtPrüfer laut Vorschrift
Fahrzeuge: Pkw, Transporter, Lkw, AnhängerDGUV Vorschrift 70, § 57Prüfung auf betriebssicheren Zustand „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich“; Ergebnis schriftlich, aufbewahrt mindestens bis zur nächsten PrüfungSachkundiger
Flurförderzeuge: Gabelstapler, Hubwagen und andere, samt AnhängernDGUV Vorschrift 68, § 37Prüfung samt Anbaugeräten „in Abständen von längstens einem Jahr“; Prüfnachweis nach § 39Sachkundiger
KraneDGUV Vorschrift 52, § 26Prüfung „nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal“, Prüfhinweise des Herstellers beachtenSachkundiger; kraftbetriebene Turmdreh- und Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und Lkw-Anbaukrane zusätzlich mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen (§ 26 Abs. 3). Für die Krane aus Anhang 3 BetrSichV legen dessen Tabellen Prüffristen und Prüfzuständigkeiten verbindlich fest, teils mit Prüfsachverständigen
Elektrische Anlagen und BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3, § 5Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und „in bestimmten Zeitabständen“; Fristen so bemessen, dass Mängel rechtzeitig auffallensiehe DGUV V3

Nicht jedes Fahrzeug fällt unter die DGUV Vorschrift 70. Ihr § 1 Abs. 2 nimmt unter anderem Flurförderzeuge aus (für sie gilt die 68), Fahrzeuge mit höchstens 8 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Erdbaumaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und „dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge“. Die letzte Ausnahme ist die, nach der beim Firmenwagen fast jeder fragt.

Die für Sie gültige Fassung bekommen Sie laut DGUV bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

Neben den Vorschriften: die BetrSichV

Auch Hebebühnen, Regale oder Leitern werden im Betrieb „zur UVV“ geschickt. Die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung kommt für jedes Arbeitsmittel, das Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, aus § 14 Abs. 2 BetrSichV. Die TRBS 1201 nennt in ihrem Anhang 4 für Flurförderzeuge, Hebebühnen und Regale jeweils „einmal pro Jahr“ als Beispiel einer bewährten Prüffrist. Verbindlich ist die Frist, die Sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Wo daneben eine Unfallverhütungsvorschrift eine Höchstfrist nennt, wie „längstens ein Jahr“ beim Stapler, gilt die auch.

Für Regale ist das ein eigenes Kapitel mit eigener Norm, siehe Regalprüfung. Für Leitern und Tritte gibt es die Leiterprüfung-Checkliste.

UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung: zwei verschiedene Prüfungen

In den Suchergebnissen taucht immer wieder die Frage auf, ob die UVV dasselbe ist wie „der TÜV“. Ist sie nicht:

Hauptuntersuchung (HU)UVV-Prüfung
Rechtsgrundlage§ 29 StVZO mit Anlage VIII§ 57 DGUV Vorschrift 70, dazu § 14 Abs. 2 BetrSichV
Wer verpflichtet istder Halterder Unternehmer
Was geprüft wirdVerkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit, Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriftenbetriebssicherer Zustand, also Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit
Wer prüftamtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer oder Prüfingenieure einer amtlich anerkannten ÜberwachungsorganisationSachkundiger, also eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV
Frist beim Pkwallgemein erste HU nach 36 Monaten, danach alle 24mindestens einmal jährlich
NachweisPrüfplakette auf dem hinteren Kennzeichenschriftliches Ergebnis, aufbewahrt mindestens bis zur nächsten Prüfung

Die beiden lassen sich verbinden. Nach einer mängelfreien HU darf sich die UVV-Prüfung laut DGUV Grundsatz 314-003 auf die Arbeitssicherheit beschränken, und aus organisatorischen Gründen empfiehlt der Grundsatz, die UVV-Prüfung mit der Inspektion oder der HU zusammenzulegen, wenn nichts dagegen spricht. Weil die HU beim Pkw nur alle zwei Jahre ansteht, hilft diese Entlastung höchstens bei jeder zweiten UVV-Prüfung. Steht keine HU an, wird nach dem Grundsatz grundsätzlich auf Verkehrs- und Arbeitssicherheit geprüft; als Beispiel nennt er ausdrücklich Pkw und Lkw bis 3,5 t.

UVV-Prüfung beim Pkw und Firmenwagen

Nach unserer Erfahrung beginnen die Missverständnisse hier schon bei der Frage, welche Autos überhaupt dazugehören.

Welche Autos dazugehören

Der Firmenwagen, den der Betrieb einsetzt, gehört dazu, ob Kleinwagen im Pflegedienst oder Kombi im Außendienst. Ausgenommen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70 das Privatauto, mit dem jemand dienstlich fährt. Wer also seinen eigenen Wagen für Kundentermine nimmt und Kilometergeld abrechnet, bringt dieses Auto nicht zur UVV-Prüfung.

Was beim Pkw anders ist

Der DGUV Grundsatz 314-003 macht für Personenkraftwagen eine eigene Regel. Die Prüfung auf Betriebssicherheit gilt auch als durchgeführt, wenn eine vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion in einer qualifizierten Fachwerkstatt den verkehrssicheren Zustand nachweist und dieser Nachweis auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand ausweist, etwa der Einrichtungen zur Ladungssicherung. Ein Stempel im Serviceheft, der nur die Inspektion bestätigt, erfüllt das nicht; der Nachweis muss die Arbeitssicherheit ausweisen.

Daneben stehen zwei Fallen. Die eine sind die Inspektionsabstände, die der Bordcomputer betriebsabhängig vorgibt: Sie entbinden nach dem Grundsatz nicht davon, eine Prüffrist zu ermitteln und festzulegen. Ein Wagen mit wenig Kilometern bleibt sonst leicht länger als zwölf Monate ohne Werkstatt. Die andere sind Elektro- und Hybridautos: Wer an Fahrzeugen mit Hochvoltsystem prüft, braucht nach dem Grundsatz eine entsprechende Qualifikation, etwa nach der DGUV Information 209-093, auch wenn er an der Elektrik selbst nichts tut.

Was neben der Prüfung zum Firmenwagen gehört

Eine UVV-Prüfung prüft das Auto, nicht die Person am Steuer. Für die gelten andere Vorschriften, und sie landen in der Praxis meist im selben Ordner:

  • Fahrer bestimmen. Selbstständig fahren dürfen nach § 35 DGUV Vorschrift 70 nur Versicherte, die mindestens 18 sind, körperlich und geistig geeignet, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen, die ihre Befähigung dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen Zuverlässigkeit zu erwarten ist. Bestimmen muss sie der Unternehmer.
  • Abfahrtskontrolle. Vor Beginn jeder Arbeitsschicht prüft der Fahrer die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen und meldet Mängel; gefährden sie die Betriebssicherheit, stellt er den Betrieb ein (§ 36).
  • Unterweisung. Über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wird nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich unterwiesen, und die Unterweisung wird dokumentiert.
  • Führerschein. Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar. Wie oft Sie den Führerschein ansehen, schreibt keine dieser Vorschriften vor. Legen Sie einen Rhythmus fest und schreiben Sie ihn auf.

Wer prüfen darf

Die alten Vorschriften sagen „Sachkundiger“, die BetrSichV „zur Prüfung befähigte Person“. Für Fahrzeuge löst der DGUV Grundsatz 314-003 das auf: Sachkundiger nach § 57 ist, wer die Anforderungen an eine zur Prüfung von Fahrzeugen befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt. Was das heißt, steht in Kapitel 5 des Grundsatzes:

VoraussetzungWas der Grundsatz nennt
Berufsausbildungabgeschlossene Ausbildung, etwa Kfz-Mechaniker, Kfz-Mechatroniker oder Landmaschinen-Mechatroniker; ein abgeschlossenes Studium etwa des Maschinenbaus oder der Fahrzeugtechnik zählt auch
Berufserfahrungpraktische Erfahrung mit Fahrzeugen über einen angemessenen Zeitraum; für hydraulische Komponenten mindestens ein Jahr mit vergleichbaren Arbeitsmitteln
Zeitnahe TätigkeitTätigkeit im Umfeld der Prüfung, etwa Instandhaltung, mehrere Prüfungen pro Jahr und angemessene Weiterbildung
Hochvoltzusätzlich eine entsprechende Qualifikation, etwa nach DGUV Information 209-093

Externe Prüfer sind ausdrücklich möglich, die Werkstatt um die Ecke ebenso wie ein Prüfdienst. Die Verantwortung für die Qualifikation der Person bleibt aber beim Unternehmer, und bei der Beauftragung muss er die Anforderungen an die Befähigung berücksichtigen.

Beim Stapler nennt die TRBS 1203 in ihrem Anhang 1 als Beispiel erfahrenes Instandhaltungspersonal der Hersteller oder gleichwertig qualifizierte Personen. Bei elektrischen Geräten prüft eine befähigte Person mit elektrotechnischer Berufsausbildung oder gleichwertiger elektrotechnischer Qualifikation und mindestens einem Jahr Erfahrung (TRBS 1203, Abschnitt 3.1). Eine nur elektrotechnisch unterwiesene Person darf nach der DGUV Information 203-071 die Prüfperson im Prüfteam unterstützen, die wiederkehrende Prüfung aber nicht eigenverantwortlich durchführen. Mehr zur Rolle selbst unter befähigte Person.

Was ins Prüfprotokoll gehört

Das Minimum steht in § 14 Abs. 7 BetrSichV: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name und Unterschrift der befähigten Person, aufbewahrt mindestens bis zur nächsten Prüfung, elektronisch erlaubt. Der DGUV Grundsatz 314-003 wird für Fahrzeuge genauer und nennt als Mindestangaben:

  • Kenndaten des Fahrzeugs und der Aufbauten
  • aktuelle Betriebsdaten, etwa Kilometerstand oder Betriebsstunden
  • Datum der Prüfung
  • Prüfgrundlage, etwa den Grundsatz selbst
  • Prüfumfang: Gesamtfahrzeug, Grundfahrzeug oder Aufbau
  • Ergebnis der Prüfung
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussage zum Weiterbetrieb
  • Name des Prüfers oder der Prüferin, unterschrieben

Beim Stapler verlangt § 39 DGUV Vorschrift 68 einen Prüfnachweis mit Datum und Umfang, ausstehenden Teilprüfungen, festgestellten Mängeln, der Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen, notwendigen Nachprüfungen und Name und Anschrift des Prüfers. Die Beseitigung der Mängel wird im Nachweis vermerkt.

Wird ein Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Beim Fahrzeug hat sich laut Grundsatz dafür eine Prüfplakette bewährt. Sie darf nur nicht mit der HU-Plakette oder den Prüfmarken nach StVZO zu verwechseln sein.

Und wenn die Prüfung Mängel findet: Lassen sie eine Gefährdung erwarten, darf das Fahrzeug nach dem Grundsatz und § 5 Abs. 2 BetrSichV nicht weiter verwendet werden, und vor dem nächsten Einsatz wird die Beseitigung geprüft. Mängel, die erst bis zur nächsten Prüfung gefährlich werden können, verlangen eine angemessene Reaktion, etwa eine Frist zur Beseitigung oder eine geringere Nutzlast.

Fristen: was die Vorschrift sagt und was Sie festlegen

„Mindestens jedoch einmal jährlich“ ist eine Obergrenze, kein Standardwert. Der Grundsatz übersetzt sie in „spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung“. Kürzere Fristen legt er nahe, wenn

  • die Einsatzbedingungen hart sind, etwa besondere Belastungen oder lange tägliche Benutzung,
  • die Betriebsanleitung des Herstellers kürzere Abstände nennt,
  • Verschleiß oder Ausfälle am Fahrzeug, am Aufbau oder an den Sicherheitseinrichtungen das nahelegen,
  • es Unfälle oder gehäufte Mängel an vergleichbaren Fahrzeugen gab.

Die befähigte Person soll aus dem Ergebnis ihrer Prüfung eine Frist empfehlen; festlegen müssen Sie sie selbst. Ergibt die Prüfung, dass das Fahrzeug nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, wird die Frist neu festgelegt.

Eine Kulanz von ein paar Wochen gibt es für Fahrzeuge und Stapler nicht. Die Regel aus § 14 Abs. 5 BetrSichV, nach der eine Prüfung bis zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin als fristgerecht gilt, ist auf die Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und die Arbeitsmittel nach Anhang 3 beschränkt, also etwa Aufzüge, Druckanlagen und Krane.

Zwei typische Konstellationen

Der ambulante Pflegedienst. Eine Flotte gleicher Kleinwagen, gefahren von wechselnden Pflegekräften, keine eigene Werkstatt. Hier lohnt der Pkw-Weg aus dem Grundsatz: Die jährliche Inspektion beim Vertragshändler, mit ausdrücklichem Vermerk zur Arbeitssicherheit, deckt die UVV-Prüfung ab, sofern die festgelegte Frist eingehalten wird. Die eigentliche Arbeit liegt woanders, bei den Fahrern: wer welches Auto fahren darf, wann die letzte Unterweisung war, wann jemand zuletzt auf den Führerschein geschaut hat. Die Privatwagen der Teilzeitkräfte, die damit zu Patienten fahren, fallen nicht unter die Vorschrift.

Der Handwerksbetrieb mit Hof. Zwei Transporter, ein Anhänger, ein Stapler in der Halle, ein Regal, das der Stapler bedient. Das sind drei verschiedene Grundlagen: DGUV Vorschrift 70 für Transporter und Anhänger, DGUV Vorschrift 68 für den Stapler, § 14 BetrSichV mit DIN EN 15635 fürs Regal. Drei Prüfer sind es oft auch, denn die Kfz-Werkstatt, die den Transporter prüft, ist nicht automatisch die richtige Adresse für den Stapler. Was hilft: alle Termine in eine Liste, mit einer Spalte „Grundlage“ und einer Spalte „wer“.

Woran Sie sehen, ob es funktioniert

KennzahlWie gezähltWarum sie zählt
Überfällige UVV-PrüfungenFahrzeuge und Geräte mit überschrittener Fristnach § 4 Abs. 4 BetrSichV nicht einsetzbar
Prüfungen ohne PrüfumfangProtokolle, die nicht sagen, was geprüft wurdeerfüllen § 14 Abs. 7 nicht
Offene Mängel aus der letzten PrüfungMängel ohne Vermerk der BeseitigungWeiterbetrieb womöglich unzulässig
Fahrer ohne Unterweisung im letzten JahrPersonen, die zum Fahren bestimmt sind, ohne dokumentierte Unterweisung in zwölf Monaten§ 4 DGUV Vorschrift 1

Typische Fehler

  1. HU für UVV halten. Die Plakette auf dem Kennzeichen belegt die Verkehrssicherheit, nicht die Arbeitssicherheit im Laderaum.
  2. Den Bordcomputer die Frist bestimmen lassen. Wenig gefahrene Wagen rutschen so über die Jahresgrenze.
  3. Privatwagen und Firmenwagen verwechseln. In die eine Richtung prüft man Autos, die gar nicht dazugehören, in die andere fehlt der Poolwagen, weil er „ja nur ab und zu“ fährt.
  4. Der Fuhrparkleiter prüft mit. Sachkundig im Sinne des Grundsatzes heißt Ausbildung, Erfahrung und laufende Prüfpraxis, nicht Zuständigkeit.
  5. Ein Protokoll ohne Umfang. „Fahrzeug geprüft, in Ordnung“ beantwortet nicht, ob der Aufbau dabei war.
  6. Mangel ohne Auftrag. Der Prüfer schreibt den Mangel auf, und im nächsten Jahr schreibt er ihn wieder auf.

So wird es besser

  1. Alles mit UVV-Pflicht in eine Liste. Fahrzeuge, Anhänger, Stapler, Krane, je eine Zeile mit Grundlage, Frist und nächstem Termin.
  2. Die Frist begründen. Ein Satz pro Fahrzeuggruppe in der Gefährdungsbeurteilung, warum zwölf Monate reichen oder warum nicht.
  3. Mit Inspektion oder HU bündeln, wo es passt, und dem Prüfer vorher sagen, dass er auch die Arbeitssicherheit ausweisen soll.
  4. Fahrer und Fahrzeug zusammen führen. Wer welches Auto fahren darf, hängt an der Person; wann es geprüft wurde, am Auto. Beides gehört in dieselbe Übersicht.
  5. Jeder Mangel wird ein Auftrag, mit Frist und Erledigt-Vermerk im Prüfnachweis.

Was sich bewährt

Ein Prüfplan, der die Spalte „Grundlage“ ernst nimmt. Nicht „UVV jährlich“, sondern „§ 57 DGUV Vorschrift 70, Prüfung auf Betriebssicherheit, kombiniert mit der Inspektion, Werkstatt X“. Dann weiß auch der Nachfolger, warum der Stapler einen anderen Prüfer hat als der Transporter. Für Stapler, Krane und Anhänger liegt unter den Ressourcen je eine deutsche Excel-Vorlage mit Verzeichnis und Prüfprotokoll bereit.

Verwandte Begriffe und Seiten

Ein Sammelname, viele Termine

„Die UVV“ gibt es nicht. Es gibt die Prüfung nach § 57 für den Transporter, nach § 37 für den Stapler und nach § 26 für den Kran, jede mit eigener Frist und oft eigenem Prüfer. Wer das einmal sauber in eine Liste schreibt, hat die meiste Arbeit hinter sich.

UVV-Prüfungen in UNIO24

In UNIO24 ist jedes Fahrzeug, jeder Anhänger und jeder Stapler ein Objekt mit eigener Inventarnummer und QR-Etikett. Die UVV-Prüfung hängt als wiederkehrender Wartungsplan daran, mit der Frist, die Sie festgelegt haben. Wird der Plan fällig, entsteht der Arbeitsauftrag von selbst und geht an die Person oder das Team, das Sie eintragen; im Kalender steht Überfälliges in Rot. Wer prüft, arbeitet die Checkliste am Handy ab, auch ohne Netz, fotografiert Mängel und unterschreibt. Das Protokoll einer externen Werkstatt hängt als Dokument am Objekt, und ein Mangel wird zum Reparaturauftrag am selben Fahrzeug.

Was UNIO24 nicht tut: die HU-Termine aus der Zulassung lesen oder die Führerscheine Ihrer Fahrer prüfen. Beide Termine tragen Sie selbst ein, als eigene Pläne. UNIO24 sorgt dafür, dass keiner davon unbemerkt verstreicht und das Ergebnis wiederzufinden ist. Bis 50 Objekte ist es kostenlos.

Grenzfälle aus der Praxis

Ist die UVV-Prüfung dasselbe wie der TÜV?

Nein. Die HU nach § 29 StVZO, die im Alltag „TÜV“ heißt, prüft vor allem die Verkehrssicherheit und ist Pflicht des Halters. Die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 prüft den betriebssicheren Zustand, also auch die Arbeitssicherheit, und ist Pflicht des Unternehmers. Nach einer mängelfreien HU darf sich die UVV-Prüfung laut DGUV Grundsatz 314-003 auf die Arbeitssicherheit beschränken; ersetzen kann die HU sie nicht.

Muss mein Privatwagen zur UVV-Prüfung, wenn ich damit dienstlich fahre?

Nein. Die DGUV Vorschrift 70 gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 nicht für dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge. Der Firmenwagen ist dagegen kein Privatfahrzeug, auch wenn Sie ihn privat mitnutzen dürfen; für ihn gilt die Vorschrift.

Reicht die Inspektion in der Vertragswerkstatt als UVV-Prüfung?

Beim Pkw kann sie reichen. Nach dem DGUV Grundsatz 314-003 gilt die Prüfung als durchgeführt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion in einer qualifizierten Fachwerkstatt den verkehrssicheren Zustand nachweist und der Nachweis auch die Prüfung des arbeitssicheren Zustands ausweist, etwa der Ladungssicherung. Bitten Sie die Werkstatt, das ausdrücklich zu bescheinigen. Und achten Sie darauf, dass die Inspektion innerhalb Ihrer Prüffrist liegt; der Bordcomputer richtet sich nicht danach.

Gilt die UVV-Prüfung auch für den Anhänger?

Ja. Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 sind nach § 2 maschinell angetriebene Landfahrzeuge „und deren Anhängefahrzeuge“, also gilt § 57 auch für den Anhänger. Die HU läuft daneben nach eigenen Fristen der StVZO. Beides zusammen führt die Anhänger-Prüfung-Checkliste.

Darf die UVV-Prüfung ein paar Wochen nach dem Termin stattfinden?

Bei Fahrzeugen und Staplern nicht. Die zweimonatige Toleranz aus § 14 Abs. 5 BetrSichV gilt nur für Aufzüge, Explosionsschutz, Druckanlagen und die Arbeitsmittel aus Anhang 3, etwa Krane. Ist die Frist abgelaufen, bleibt das Fahrzeug nach § 4 Abs. 4 BetrSichV stehen, bis die Prüfung nachgeholt und dokumentiert ist.