DGUV V3: was die Vorschrift verlangt, wer prüft und wie oft
Was ist die DGUV V3?
DGUV V3 ist die Kurzform für die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften für alles, was mit Strom arbeitet. Ihr Kern steht in § 5: Der Unternehmer sorgt dafür, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme und danach „in bestimmten Zeitabständen“.
Im Betrieb heißt das selten so. Die einen sagen Elektroprüfung, die anderen DGUV-V3-Prüfung, und wenn es um Verlängerungskabel, Wasserkocher und Bohrmaschinen geht, Prüfung ortsveränderlicher Geräte. Gemeint ist dieselbe Pflicht.
Der Text ist übrigens deutlich älter als die Nummer, unter der ihn heute alle suchen. Er stammt vom 1. April 1979, gilt in der Fassung vom 1. Januar 1997 und hieß bis zur Neunummerierung des DGUV-Regelwerks BGV A3. Wer bei einer Unfallkasse der öffentlichen Hand versichert ist, findet denselben Inhalt als DGUV Vorschrift 4 (früher GUV-V A3), § 5 ist dort inhaltsgleich. Die DGUV schreibt zur neuen Nummer ausdrücklich, dass sich weder am Paragrafentext noch an den Durchführungsanweisungen etwas geändert hat.
Pflicht ist sie auch. Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger nach § 15 SGB VII als autonomes Recht, und wer gegen § 5 Abs. 1 bis 3 der DGUV V3 verstößt, handelt nach ihrem § 9 ordnungswidrig. Daneben gilt die staatliche Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung verlangt und für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Prüfung. Im Alltag laufen beide Regeln auf denselben Termin hinaus.
Warum die Prüfung zählt
Ein defektes Gerät meldet sich nicht von selbst. Der Wasserkocher kocht weiter, auch wenn der Schutzleiter im Stecker gebrochen ist, und das Kabel unter dem Rollcontainer funktioniert, bis jemand es anfasst.
- Die meisten Mängel sind sichtbar, aber nur für den, der hinsieht. Nach der DGUV Information 203-070 werden etwa 80 % aller Mängel schon beim Besichtigen erkannt: beschädigte Leitungen, fehlender Knickschutz, defekte Stecker, beschädigte Gehäuse. Für den Rest braucht es Messung und Funktionsprobe.
- Ohne Nachweis kein Einsatz. Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV darf ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde. Geprüft, aber nirgends aufgeschrieben, reicht nach diesem Wortlaut nicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig.
- Nebenbei entsteht ein Inventar. Die DGUV Information 203-070 weist selbst darauf hin: Wer alle Prüflinge erfasst, hat damit zugleich ein Verzeichnis der ortsveränderlichen Geräte.
Wie eine DGUV-V3-Prüfung abläuft
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Änderung oder Instandsetzung prüft eine Elektrofachkraft oder jemand unter ihrer Leitung und Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Für die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Geräte nennt die DGUV Information 203-070 diese Schritte:
- Besichtigen. Immer zuerst, und laut DGUV der wichtigste Teil. Stecker, Leitung, Knickschutz, Gehäuse, Eignung für den Einsatzort.
- Messen. Je nach Gerät Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Ableitstrom, mit einem geeigneten Prüfgerät.
- Erproben. Funktionsprobe, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.
- Bewerten. Jede Einzelprüfung muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein, sonst ist das Gerät durchgefallen.
- Nächsten Termin vorgeben. Die Prüfperson empfiehlt, wann das Gerät wieder dran ist.
- Dokumentieren. Messverfahren, Messwerte und Ergebnis, dazu mehr im Abschnitt zum Prüfprotokoll.
Die DGUV rät, beim Besichtigen am Netzstecker anzufangen, damit sicher ist, dass das Gerät nicht mehr am Netz hängt. Und wer ein Gerät zum Besichtigen ausnahmsweise öffnet, setzt es vor dem Messen wieder gebrauchsfertig zusammen, auch wenn das bei einem billigen Wasserkocher übertrieben wirkt.
Ortsveränderlich, ortsfest, Anlage
Die Durchführungsanweisungen zu § 5 trennen drei Gruppen, und die Gruppe bestimmt, welche Frist die Tabellen vorschlagen.
| Ortsveränderliche Betriebsmittel | Ortsfeste Betriebsmittel | Elektrische Anlagen | |
|---|---|---|---|
| Definition | werden im Betrieb bewegt oder lassen sich leicht an einen anderen Platz bringen, während sie angeschlossen sind | fest angebracht, oder ohne Tragevorrichtung und so schwer, dass sie sich nicht leicht bewegen lassen | aus Betriebsmitteln zusammengeschaltet; stationär (fest mit der Umgebung verbunden) oder nichtstationär (wird abgebaut und am nächsten Einsatzort wieder aufgebaut) |
| Beispiele | Bohrmaschine, Wasserkocher, Laptop-Netzteil, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | fest montierter Durchlauferhitzer, schwere Standmaschine ohne Griffe | Installation im Gebäude, im Baucontainer, die Anlage auf der Baustelle |
| Wer prüft | Prüfperson (Elektrofachkraft, als befähigte Person beauftragt); eine elektrotechnisch unterwiesene Person nur unterstützend | Prüfperson (Elektrofachkraft, als befähigte Person beauftragt) | Prüfperson (Elektrofachkraft, als befähigte Person beauftragt) |
Die Grenze verläuft also nicht am Gewicht, sondern an der Frage, ob das Gerät unterwegs ist, während Strom fließt. Eine Kaffeemaschine auf der Teeküchentheke ist ortsveränderlich, auch wenn sie seit Jahren am selben Platz steht.
DGUV V3 Prüffristen: was die Tabellen sagen und was nicht
In der Vorschrift selbst steht keine einzige Zahl. § 5 verlangt nur, die Fristen so zu bemessen, „dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden“. Festlegen muss sie der Arbeitgeber, und zwar in seiner Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), mit deren Ergebnis er sie nach § 3 Abs. 8 Nr. 4 auch dokumentiert.
Die bekannten Zahlen stammen aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 vom April 1997 (Nachdruck Januar 2005). Sie gelten für „normale Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen“:
| Was | Frist nach den Tabellen 1A und 1B | Wer prüft (heutiger Stand, siehe unten) |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens auf 1 Jahr (Baustellen, Fertigung, Werkstätten) oder 2 Jahre (Büros und ähnliche Bedingungen) | Prüfperson |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Prüfperson |
| Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | Prüfperson |
| Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen, auf Wirksamkeit | 1 Monat | Prüfperson |
| Fehlerstrom-Schutzschalter: Prüftaste drücken | in stationären Anlagen alle 6 Monate, in nichtstationären arbeitstäglich | Benutzer |
Zwei Dinge gehen bei dieser Tabelle regelmäßig verloren. Das eine: Sie ist ein Vorschlag. Durchführungsanweisungen zeigen, wie das Schutzziel erreicht werden kann, und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Die DGUV Information 203-070 nennt die Fristen in Regelwerken ausdrücklich Empfehlungen mit „orientierendem Charakter“ und warnt davor, sie ungeprüft zu übernehmen.
Das andere ist unser Lieblingsärgernis. Die zwei Jahre fürs Büro sind die meistzitierte Zahl der DGUV V3, und sie stehen dort als Höchstwert, nicht als Startwert. Der Richtwert ist ein halbes Jahr. Länger wird es nur, wenn die Prüfungen zeigen, dass weniger als 2 % der Geräte aus der Reihe fallen, also nicht einmal jedes fünfzigste. Diese Fehlerquote (der Anteil der Geräte eines Bereichs, deren Messwerte von den Grenzwerten abweichen) kann nur ausrechnen, wer die Ergebnisse der letzten Runde aufgeschrieben hat. Ein Betrieb ohne Prüfhistorie hat für die zwei Jahre nach der Tabelle schlicht keine Begründung.
Wenn ein Gerät durchfällt
Für den Mangel ist § 3 Abs. 2 DGUV V3 eindeutig: Er wird unverzüglich behoben, und solange eine dringende Gefahr besteht, wird das Gerät nicht benutzt. Praktisch heißt das: Stecker raus, Gerät mit Sperrvermerk aus dem Verkehr ziehen, reparieren oder entsorgen. Nach einer Instandsetzung folgt vor der Wiederinbetriebnahme wieder eine Prüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Eine Prüfplakette ist laut DGUV Information 203-070 nur bei Geräten sinnvoll, die bestanden haben.
Ein durchgefallenes Gerät sagt außerdem etwas über die Frist. Kann ein Arbeitsmittel nicht sicher bis zur nächsten Prüfung betrieben werden, ist die Prüffrist nach § 14 Abs. 2 BetrSichV neu festzulegen. Und wenn sich bei einem Gerät die Messwerte von Prüfung zu Prüfung verschlechtern, ohne schon durchzufallen, sucht eine erfahrene Prüfperson nach der DGUV Information 203-070 die Ursache und verkürzt die Frist, wenn nötig. Das geht nur mit den Werten der vorigen Prüfung daneben.
Prüfprotokoll und Nachweis
Was mindestens im Prüfprotokoll stehen muss, regelt § 14 Abs. 7 BetrSichV: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person, bei rein elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur. Aufbewahrt wird es mindestens bis zur nächsten Prüfung, elektronisch ist ausdrücklich erlaubt. Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, muss am Einsatzort ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen.
Die DGUV Information 203-070 empfiehlt mehr: Typ, Hersteller und Inventarnummer des Geräts, Verwendungsort, Datum und Umfang, das verwendete Prüfgerät, Messverfahren, Messwerte, Ergebnis, Prüfperson und Unterschrift. Ein Prüfbuch verlangt § 5 Abs. 3 DGUV V3 erst, wenn die Berufsgenossenschaft es fordert.
Und die Plakette am Kabel? Im Text der DGUV Vorschrift 3 kommt sie nicht vor. Sie ist nach der DGUV Information 203-070 eine zusätzliche Kennzeichnung, an der man den nächsten Termin ablesen kann. Sie ersetzt kein DGUV V3 Prüfprotokoll.
Wer prüfen darf
| Wer | Was | Grundlage |
|---|---|---|
| Elektrofachkraft als Prüfperson | alle Prüfungen; für die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV als zur Prüfung befähigte Person beauftragt | § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV V3; § 14 Abs. 2 BetrSichV; DGUV Information 203-071 |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person | keine eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfung; unterstützt die Prüfperson im Prüfteam | DGUV Information 203-071 |
| Benutzer | Prüftaste des Fehlerstrom-Schutzschalters drücken | Tabelle 1A der Durchführungsanweisungen |
| Externer Prüfdienst | jede Prüfung, für die er qualifiziert ist; die Verantwortung für die Auswahl bleibt beim Arbeitgeber | TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 6 |
Als Elektrofachkraft gilt nach § 2 Abs. 3, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die BetrSichV verlangt für die wiederkehrende Prüfung eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2), und für die elektrische Seite einer Prüfung verlangt die TRBS 1203 in Abschnitt 3.1 eine elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere, für die Aufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation, dazu mindestens ein Jahr praktische Erfahrung. Die DGUV Information 203-071 führt beides zusammen: Die Prüfperson muss immer die Anforderungen an die Elektrofachkraft erfüllen und für Prüfungen nach § 14 BetrSichV als befähigte Person beauftragt sein.
Und die elektrotechnisch unterwiesene Person? Die Durchführungsanweisungen zu § 5 vom April 1997, die unverändert weiter veröffentlicht werden, lassen sie ortsveränderliche Geräte mit geeigneten Prüfgeräten in eigener Verantwortung prüfen. Strenger sind heute § 14 Abs. 2 BetrSichV und die TRBS 1203, die für die wiederkehrende Prüfung eine befähigte Person mit elektrotechnischer Qualifikation verlangen, und die jüngere DGUV Information 203-071 (Januar 2020) zieht daraus den Schluss: Unterwiesene Personen erfüllen die Anforderungen an Prüfpersonen nicht, um wiederkehrende Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen; sie dürfen die Prüfperson im Prüfteam unterstützen. Danach richtet sich diese Seite.
Typische Fehler
- Zwei Jahre fürs Büro als Standard. Nach der Tabelle wird die Frist nur bei einer Fehlerquote unter 2 % über den Richtwert hinaus verlängert. Wer ohne diese Quote länger ansetzt, weicht von der Tabelle ab und muss das in der Gefährdungsbeurteilung begründen können.
- Plakette ja, Protokoll nein. Die Plakette zeigt das Datum, das Protokoll die Messwerte. Bei der nächsten Prüfung fehlt der Vergleich, nach einem Unfall der Nachweis.
- Geräte, die in keiner Liste stehen. Die Kabeltrommel im Lager, das Ladegerät im Servicewagen, der Heizlüfter, den jemand im Winter mitgebracht hat. Geprüft wird, was erfasst ist.
- Das durchgefallene Gerät liegt wieder im Regal. Ohne Sperrvermerk sieht der Nächste nur ein Kabel.
- Fristen, die nirgends begründet sind. Wer „machen wir jährlich“ sagt, sollte in der Gefährdungsbeurteilung sagen können, warum jährlich reicht.
Was sich bewährt
- Erst das Verzeichnis, dann der Prüfer. Eine Liste aller Geräte mit Inventarnummer und Standort spart dem Prüfdienst die Suche und Ihnen Geld. Eine Inventarliste als Vorlage für Excel reicht für den Anfang.
- Fristen je Bereich festlegen, nicht je Betrieb. Die Werkstatt braucht eine andere Frist als die Buchhaltung, und die Tabelle unterscheidet genau so.
- Erinnerung vor dem Termin, nicht am Termin. Ein Prüfdienst ist selten nächste Woche frei.
- Das Protokoll ans Gerät hängen. Wer das Gerät in der Hand hält, soll mit einem Scan sehen, wann es geprüft wurde und wann es wieder fällig ist.
- Die Fehlerquote einmal im Jahr ansehen. Sie ist die Zahl, an der die Tabelle eine längere Frist festmacht, und die einfachste Begründung dafür.
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Am Ende ist die DGUV V3 eine Terminliste
Die Messtechnik bringt der Prüfer mit. Was im Betrieb bleibt, ist ein Verzeichnis von Geräten, eine Frist je Gerät und ein Protokoll je Prüfung. Das ist dieselbe Arbeit wie beim Feuerlöscher, beim Stapler und bei der Leiter, nur mit mehr Teilen.
DGUV-V3-Prüfungen in UNIO24
In UNIO24 ist jedes Gerät ein Objekt mit eigener Inventarnummer und QR-Etikett, und die DGUV-V3-Prüfung hängt als wiederkehrender Wartungsplan mit eigener Frist daran: drei Monate für die Geräte auf der Baustelle, sechs für die Werkstatt, was Ihre Gefährdungsbeurteilung eben festlegt. Wird ein Plan fällig, erzeugt er den Arbeitsauftrag von selbst; im Kalender steht Überfälliges in Rot. Der Prüfer arbeitet die Checkliste am Handy ab, trägt die Messwerte in Pflichtfelder ein, fotografiert den Mangel und unterschreibt. Das PDF aus seinem Prüfgerät hängt als Dokument am Objekt. Wer später das Etikett scannt, sieht die ganze Prüfhistorie.
Was UNIO24 nicht tut: messen. Es liest kein Prüfgerät aus und entscheidet nicht, ob ein Isolationswert reicht; das bleibt Sache der Prüfperson. UNIO24 sorgt dafür, dass der Termin nicht verstreicht und das Ergebnis wiederzufinden ist. Bis 50 Objekte ist es kostenlos.
Grenzfälle aus der Praxis
Braucht ein neu gekauftes Gerät vor dem ersten Einsatz eine Prüfung?
Einen Teil davon immer. Anschlussfertige ortsveränderliche Geräte werden nach der DGUV Information 203-071 immer mindestens auf augenscheinliche Mängel wie Transportschäden geprüft, und dabei gleich auf ihre Eignung für den Einsatzort. Die BetrSichV verlangt außerdem, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung zu überprüfen (§ 4 Abs. 5). Die volle Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann nach § 5 Abs. 4 DGUV V3 entfallen, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass das Betriebsmittel der Vorschrift entspricht. Ob die Unterlagen des Herstellers diese Prüfung ersetzen, legen Sie selbst fest, am besten auf Rat der Prüfperson. Das CE-Zeichen allein ist nach der DGUV Information 203-071 kein Prüfzeichen. Und die Durchführungsanweisungen trennen ausdrücklich zwischen der Bestätigung nach § 5 Abs. 4, die sich auf betriebsfertig installierte Anlagen und Betriebsmittel bezieht, und der bloßen Lieferbestätigung von Hersteller oder Lieferer.
Darf der Hausmeister die Geräte prüfen?
Allein nicht, solange er keine Elektrofachkraft ist. Die wiederkehrende Prüfung macht eine Prüfperson, die die Anforderungen an die Elektrofachkraft erfüllt und als befähigte Person beauftragt ist (DGUV Information 203-071, TRBS 1203 Abschnitt 3.1). Ist der Hausmeister von einer Elektrofachkraft elektrotechnisch unterwiesen, darf er die Prüfperson im Prüfteam unterstützen; die fachliche Verantwortung für die Prüfung trägt die Prüfperson.
Gibt es eine Toleranz, wenn die Frist knapp überschritten ist?
Für die Bohrmaschine nicht. Die Regel aus § 14 Abs. 5 BetrSichV, nach der eine Prüfung bis zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin als fristgerecht gilt, ist ausdrücklich auf überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Explosionsschutz, Druckanlagen) und die Arbeitsmittel aus Anhang 3, etwa Krane, beschränkt. Für gewöhnliche elektrische Betriebsmittel gilt die Frist, die Sie selbst festgelegt haben.
Was passiert, wenn ein Gerät über die Frist hinaus in Gebrauch ist?
Dann ist es nach § 4 Abs. 4 BetrSichV nicht mehr einsetzbar, bis die Prüfung nachgeholt und dokumentiert ist. Das Gerät selbst mag völlig in Ordnung sein. Das Problem ist, dass es niemand belegen kann.